Zweites Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet – Ein kleiner Schritt in die richtige Richtung (Land & Wirtschaft und SHBB Journal 2/2017)

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Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD im Jahr 2013 vereinbart, wurde im Juli 2015 ein erstes Bürokratieentlastungsgesetzt in Kraft gesetzt. In 2016 hatte die Bundesregierung ein zweites Bürokratieentlastungsgesetz auf den Weg gebracht, das im März 2017 im Bundestag beschlossen wurde und im Mai 2017 auch die Zustimmung des Bundesrates erhalten hat. Ursprünglich sollte das neue Gesetz bereits Anfang 2017 in Kraft treten. Dies ist durch Zeitablauf nicht mehr möglich, stattdessen tritt das Gesetz mit der Verkündung in Kraft. Da für einen großen Teil der Regelungen jedoch eine möglichst frühe Wirkung wichtig ist, sieht das Gesetz in allen wesentlichen Punkten ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. Januar 2017 vor.

Das zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz II) enthält diverse Anpassungen im Sozialversicherungs- und Steuerrecht. Wenngleich die steuerlichen und außersteuerlichen Entlastungen von Bürokratieaufwand mit einem geschätzten Gesamtvolumen von rund 362 Millionen Euro als viel zu gering beurteilt werden, ist das Gesetz immerhin ein weiterer Schritt in die richtige Richtung. Unter anderem beinhaltet es folgende Änderungen:

 

Aufbewahrung von Lieferscheinen

Für eingegangene Lieferscheine endet die Aufbewahrungsfrist künftig bereits mit dem Erhalt und bei ausgehenden Lieferscheinen mit dem Versand der Rechnungen. Bisher betrug die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre. Die neue, deutlich abgekürzte Aufbewahrungsfrist gilt allerdings dann nicht, wenn der Lieferschein einen Buchungsbeleg darstellt. Dieses wird in der Praxis sehr häufig der Fall sein. So ist zum Beispiel der Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer von bestimmten Angaben in einer Rechnung abhängig. Häufig wird bezüglich der Merkmale „Datum der Leistung/Menge der Leistung/Inhalt der Leistung“ auf Angaben im Lieferschein verwiesen. Damit ist der Lieferschein ein Buchungsbeleg und muss als solcher zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er erstellt wurde, aufbewahrt werden.

 

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter

In Zukunft dürfen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 800 Euro als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden (siehe Artikel auf Seite x). Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger als 250 Euro brauchen künftig darüber hinaus keine zusätzlichen Aufzeichnung mehr geführt werden, sodass die Aufwendungen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen.

 

 

Abgabe von Lohnsteueranmeldungen

Lohnsteueranmeldungen waren bis Ende 2016 quartalsweise abzugeben, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 Euro, aber nicht mehr als 4.000 Euro betrug. Die Obergrenze von 4.000 Euro wird ab 2017 auf 5.000 Euro erhöht.

 

 

Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung

Bei kurzfristig Beschäftigten kann unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erhoben werden. Voraussetzung war bisher unter anderem, dass der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 68 Euro je Arbeitstag nicht übersteigen durfte. Diese Grenze wird im Zusammenhang mit der Anhebung des Mindestlohns ab 2017 auf 72 Euro je Arbeitstag angehoben.

 

 

Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen

Sozialversicherungsbeiträge, die nach dem Arbeitsentgelt und dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Ab 2017 wird grundsätzlich zugelassen, dass die Beiträge zunächst in Höhe der Vormonatsbeiträge und eventuelle Differenzbeträge bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats nachgezahlt beziehungsweise erstattet werden können.

 

Kleinbetragsrechnungen

Bei der Umsatzsteuerermittlung können Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen unter bestimmten, im Gesetz festgelegten Kriterien abgezogen werden. Für sogenannte Kleinbetragsrechnungen gelten verschiedene formale Erleichterungen für einen Vorsteuerabzug. Kleinbetragsrechnungen liegen ab 2017 vor, wenn der Rechnungswert 250 Euro nicht übersteigt. Bis Ende 2016 betrug diese Höchstgrenze 150 Euro.

Kleinbetragsrechnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers

  • Ausstellungsdatum der Rechnung

  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der sonstigen Leistung

  • Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzusetzenden Steuersatz

 

Handwerksordnung

Im Bereich der Handwerksordnung wurden diverse Änderungen vorgenommen, die insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung digitaler Kommunikation zwischen der Handwerkskammer und ihren Mitgliedsbetrieben regeln.

 

Der LBV Unternehmensverbund

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