Transparenzregister – Neue Meldepflichten für Geschäftsführer und Vorstände

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen Recht

Aufgrund einer EU-Richtlinie ist Ende Juni 2017 das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Es soll dazu dienen, Geldwäsche zu verhindern und Terrorismusfinanzierungen aufzudecken. Hierzu wird ein elektronisches Transparenzregister eingeführt, in dem Angaben über die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten bei juristischen Personen des Privatrechts (AG, GmbH, e.V., eG etc.) und bei eingetragenen Personengesellschaften (OHG, KG, PartGG etc.) hinterlegt werden. Da eine GbR nicht eintragungsfähig ist, fällt diese Rechtsform nicht unter die Vorschriften zum neuen Transparenzregister. Auf die speziellen Regelungen für Stiftungen und andere besondere Rechtsgestaltungen wird im Folgenden nicht eingegangen.

Als wirtschaftlich Berechtigte gelten nur natürliche Personen, die an den betroffenen juristischen Personen und Personengesellschaften unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise, zum Beispiel durch Treuhandverhältnisse oder Stimmbindungsvereinbarungen, Kontrolle ausüben.

Das Transparenzregister soll den Vornamen und Nachnamen, das Geburtsdatum, den Wohnort und die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten enthalten sowie Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Bei juristischen Personen und bei eingetragenen Personengesellschaften sind dies insbesondere Angaben über die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte, aber auch Angaben darüber, wie Kontrolle auf sonstige Weise ausgeübt wird. Auch die Funktion des gesetzlichen Vertreters beziehungsweise des geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners werden festgehalten.

Die Mitteilungen an das Transparenzregister müssen erstmals bis zum 1. Oktober 2017 erfolgen. Verantwortlich für die Meldungen sind die Vorstände beziehungsweise Geschäftsführer als Vertretungsorgane der Gesellschaften. Sie haben die oben genannten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf dem aktuellen Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die wirtschaftlich Berechtigten sind deshalb angehalten, die Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, über Änderungen zu informieren. Zwar bestehen keine Nachforschungspflichten zu den erforderlichen Angaben. Da jedoch Verstöße gegen die Meldepflicht als Ordnungswidrigkeiten gelten und mit hohen Bußgeldern und öffentlicher Bekanntmachung geahndet werden können, sind die Vertretungsorgane der betroffenen Gesellschaften bereits vor diesem Hintergrund gezwungen, die notwendigen Informationen einzuholen und zu melden.

Die Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister gilt dagegen als bereits erfüllt, wenn die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten über das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister elektronisch abrufbar sind. Mitteilungen an das Transparenzregister sind also nur insoweit erforderlich, wie die geforderten Angaben aus den genannten Registern nicht bereits elektronisch zur Verfügung stehen. Dies betrifft zum Beispiel vertragliche Vereinbarungen über Stimmrechtsabweichungen, Treuhandschaften, atypisch stille Gesellschaften oder Nießbrauch an Geschäftsanteilen. Es sind auch Mitteilungen zu machen, wenn die eingetragene Haftsumme einer Kommanditgesellschaft ein anderes Beteiligungsverhältnis angibt als die vertraglich vereinbarten Kapitalanteile an der KG. Es ist nicht jedem gestattet, Einsicht in das Transparenzregister zu nehmen. Nur im Gesetz genannte Behörden und Personen mit berechtigtem Interesse dürfen darauf zugreifen.

 

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