Sofortabschreibung von GWG – Wertgrenze von 410 auf 800 Euro angehoben

Stand:
Thematik: Recht Steuern und Rechnungswesen

Anfang Juni hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt, die Wertgrenze für die Sofortabschreibung sogenannter Geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) von bisher 410 auf 800 Euro anzuheben. Entgegen der ursprünglichen Diskussion gilt die neue Wertgrenze von 800 Euro nicht bereits in 2017, sondern erst ab 2018.

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) bis zu 800 Euro ohne Umsatzsteuer, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft oder hergestellt werden, können Unternehmer nach der neuen Regelung in voller Höhe als Betriebsaufwand beziehungsweise -ausgaben geltend machen. Eine Abschreibung der AK/HK über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist für GWG nicht zwingend. Stattdessen handelt es sich wie bisher um ein Wahlrecht: Der Unternehmer kann entscheiden, geringwertige Wirtschaftsgüter entweder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer oder im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abzuschreiben. Durch den Sofortabzug sämtlicher Aufwendungen erhöht sich die Steuerersparnis im Jahr der Anschaffung oder Herstellung – dementsprechend fallen in den Folgejahren aber auch keine gewinnmindernden AfA-Beträge an.

Nicht nur Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler mit Gewinneinkünften können die GWG-Regelung nutzen, sondern auch Vermieter, Arbeitnehmer und alle anderen Steuerpflichtigen mit sogenannten Überschusseinkünften. Die Regelungen für die GWG-Sofortabschreibung gelten für sämtliche Einkunftsarten.

Die Wertobergrenze von bisher 410 Euro und 800 Euro ab 2018 bezieht sich in allen Fällen auf den Netto-Wert der AK/HK, das heißt jeweils ohne Umsatzsteuer. Als GWG-Sofortabzug kann also immer der komplette Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer angesetzt werden. Deshalb darf bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis zum Beispiel ein beruflich genutztes Notebook oder ein Bürostuhl maximal 952 Euro (800 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer) kosten, um in voller Höhe im Jahr des Zugangs als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden zu können.

Unser Rat:

Da die neue Wertobergrenze für GWG erst ab 2018 gilt, ist bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung für eine Zeit kurz vor dem Jahreswechsel 2017/2018 geplant ist, zu prüfen, ob es aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein kann, die Anschaffung oder Herstellung ins Jahr 2018 zu verschieben.

 

Der LBV Unternehmensverbund

Kontakt

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!